Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung
Gesetz- und Verordnungsblatt (PDF)
Die veränderte Verordnung (GVBl.II/20, [Nr. 64]) gilt bis einschließlich 4. September.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Erweiterung der Ausnahmen für den Mindestabstand von 1,5 Metern um (§1):
- Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zu beruflichen Zwecken in festen wiederkehrenden Gruppen
- für den Publikumsverkehr zugängliche Bereiche von Verkehrsflughäfen
- Erweiterung der Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (§2):
- Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zu beruflichen Zwecken
- ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Innenbereich von Schulen außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie sonstiger pädagogischer Angebote
- ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Innenbereich von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden
- Erweiterung der Ausnahmen zur Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (§2):
- Lehr- und Ausbildungskräfte sowie sonstiges Personal der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsstätte
- Schulen: pädagogisches und sonstiges Personal einschließlich der Schulleitung in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros
- Horteinrichtungen: Personal einschließlich der Leitung in den Personalaufenthaltsräumen und Büros