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Corona-Informationen des Landes Brandenburg

Änderungen der Verordnungen (11.8.)

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung

Gesetz- und Verordnungsblatt (PDF)

Die veränderte Verordnung (GVBl.II/20, [Nr. 64]) gilt bis einschließlich 4. September.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Erweiterung der Ausnahmen für den Mindestabstand von 1,5 Metern um (§1):
    • Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zu beruflichen Zwecken in festen wiederkehrenden Gruppen
    • für den Publikumsverkehr zugängliche Bereiche von Verkehrsflughäfen
  • Erweiterung der Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (§2):
    • Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zu beruflichen Zwecken
    • ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Innenbereich von Schulen außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie sonstiger pädagogischer Angebote
    • ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Innenbereich von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden
  • Erweiterung der Ausnahmen zur Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (§2):
    • Lehr- und Ausbildungskräfte sowie sonstiges Personal der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsstätte
    • Schulen: pädagogisches und sonstiges Personal einschließlich der Schulleitung in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros
    • Horteinrichtungen: Personal einschließlich der Leitung in den Personalaufenthaltsräumen und Büros
  • in (§3) wurde "Anwesenheitsliste" durch "Anwesenheitsnachweis" ersetzt.
  • Ergänzung des §7 zu "Beherbergung und Tourismus" um den Link zu den aktuellen Fallzahlen.
  • Ergänzung des §9 Sport
    • Erfassung von Personendaten in einem Anwesenheitsnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung durch die Betreiber*innen von öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Sportler*innen unterschritten wird (Ausnahme Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes)
    • Die Geltung der Sätze 1 und 2 wurde um Freibäder, Schwimm- oder Badeteiche und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel sowie ausgewiesene Badegewässer erweitert.
  • § 10 Absatz 3 wird aufgehoben (Besuchsverbot von mehr als zwei Besuchern für Patient*innen in und Bewohner*innen von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des XII. SGB )
  • Aufhebung der Sätze h bis j des §13 (Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bußgelder)
  • Aufhebung der Zeilen 11 bis 13 der Tabelle in der Anlage

Quelle: Land Brandenburg

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV):

Gesetz- und Verordnungsblatt

  • Die häuslichen Quarantänebestimmungen für Ein- und Rückreisende (aus Risikogebieten) wurde durch folgende Links ergänzt:
  • Sowie zusätzliche Bestimmungen zu ärztlichen Zeugnissen und Untersuchungen.

Corona-Teststrategie: Stichproben beginnen (10.8.)

Im Rahmen der Corona-Teststrategie des Landes Brandenburg beginnen ab Montag, 10. August, die Stichprobentestung von Kindern und Jugendlichen. Bis zum 31. August sollen ein Prozent aller Kita- und Schulkinder einmal auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Das sind bis zu 1.074 Kita-Kinder und bis zu 2.944 Schüler*innen. Gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städte hat das Gesundheitsministerium dafür 12 Kitas und das Bildungsministerium 72 Schulen, darunter 12 Schulzentren (kombinierte Grund- und Oberschule bzw. Grund- und Gesamtschule), landesweit ausgewählt. Das Angebot ist freiwillig. Die Kosten trägt das Land.

Weitere Informationen

Stufenweise Erleichterungen geplant (6. Mai)

    • Freitag, 8. Mai: neue Allgemeinverfügung mit der Ausgestaltung der Erleichterungen für Brandenburg (gültig ab 9. Mai)
    • Ministerpräsident Woidke betonte, dass das Risiko durch die Covid-19-Pandemie immer noch hoch ist, aber Maß und Mitte gefunden werden müssen, um die Freiheiten, aber auch die Verantwortung der Einzelnen zu gewährleisten/ermöglichen.
    • Kontakt- und Hygenieregeln gelten weiter (1,5 Meter Abstand, Mund-Nase-Schutz, Hände waschen...)
    • ab 9. Mai:
      • Öffnung der Spielplätze
      • zwei Hausstände (Personen aus zwei Haushalten) dürfen sich treffen
      • Aufhebung der Verkaufsbeschränkung (nach Verkaufsfläche)
    • ab 11. Mai:
      • Erlaubnis von körpernahen Dienstleistungen wie z. B. Fuß-, Nagelpflege oder Kosmetik unter Einhaltung der Hygieneauflagen
      • Sondermöglichkeit des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen entfällt wieder
    • ab 15. Mai:
      • Öffnung von Restaurants, Cafés und Kneipen unter Auflagen (Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten)
      • Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern autarkes Sanitärsystem
      • Öffnung von Außen-Sportanlagen möglich, auch Marinas, Bootsverleih oder Flugsport
      • Trainingsbetrieb in Sportvereinen ohne Wettkämpfe wieder möglich (Training möglichst kontaktlos; noch keine Festlegungen zu Wettkämpfen)
    • ab 25. Mai:
      • touristische Vermietung wieder möglich: Hotels, Ferienwohnungen und normales Camping
      • Einzelhandel: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Beschäftigte, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann
    • weitere Erleichterungen (ohne Datum)
      • Einzelunterricht an Musikschulen einschließlich des Einzelunterrichts von selbständigen Musikpädagogen in Wohn- und Arbeitsräumen wieder möglich
      • alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können wieder öffnen, es sei denn, das zuständige Jugendamt widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für die normale Krippen- und Kitabetreuung.
      • In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sollen Möglichkeiten der Beschäftigung geschaffen werden.
      • Die Besuchsmöglichkeiten von mit der Seelsorge betrauten Personen werden wieder stets zugelassen, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln.
      • Die Ausnahmen zum Kontakt- und Betretungsverbot werden um Außenaktivitäten und nachbarschaftlich organisierte Aufsichten über Kinder im Alter bis zum 14. Lebensjahr erweitert.
      • Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen Senioren- oder Behinderteneinrichtungen sollen erleichtert werden.
      • Der Betrieb von Autokinos soll künftig möglich sein.

Quelle: Land Brandenburg

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allgemeine Informationen des Landes Brandenburg | Lockerungen ab 20.4.

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  • vom Land Brandenburg
  • Pressekonferenz vom 17.4. mit Ministerpräsident Woidke, Gesundheitsministerin Nonnemacher, Innenminister Stübgen und Bildungsministerin Ernst; Zusammenfassung der Maßnahmen
    • Fortschreibung der Eindämmungsverordnung mit Lockerungen; Kontaktbeschränkungen gelten weiter (Pressemitteilung)
    • Einzelhandel: ab Mittwoch, 22.4., dürfen — unter Beachtung der folgenden Regeln (1) strikte Einhaltung der Hygenieregeln (in Einkaufszentren auch zentral durch das Centermanagement an den Zugängen), (2) Zutrittsbeschränkungen, (3) Vermeidung von Warteschlangen — wieder öffnen:
      • Einzelhandel bis 800 qm oder mit reduzierter Fläche bis 800 qm
      • für Einkaufszentren gelten die Flächen (< 800 qm) für die einzelnen Läden
      • Buchhandel, Fahrrad- und Autohändler dürfen unabhängig von ihrer Verkaufsfläche öffnen
      • Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern unter Einhaltung der Hygenie- und Abstandsregeln möglich
      • Körpernahe Handwerks- und Dienstleistungen wie Nagelstudios, Tätowierern, Kosmetikstudios, Fußpflege, Massagesalons bleiben weiter geschlossen. Friseure sollen — unter Einhaltung notwendiger Hygieneregeln — ab 4. Mai wieder öffnen dürfen.
    • öffentliches Leben — unter Beachtung der folgenden Regeln (1) strikte Einhaltung der Hygenieregeln, (2) Zutrittsbeschränkungen, (3) Vermeidung von Warteschlangen — ab 22.4. wieder öffnen:
      • öffentliche Bibliotheken und Archive wieder öffnen
      • Galerien, Museen und Ausstellungen (1,5 Meter-Abstand)
      • Tierparks, Wildgehege und Zoos (mit Genehmigung der Ordnungsämter; mit Ausnahme der Tierhäuser) — Gastronomie (in Tierparks/Wildgehegen/Zoos): nur außer-Haus-Verkauf
      • gastronomische Angebote: nur außer-Haus-Verkauf
      • Großveranstaltungen bis 31. August verboten
      • Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen untersagt (Familienfeste, Abiturfeiern...)
      • Neu: Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Teilnehmenden kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag hier Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Damit ist das generelle Demonstrationsverbot in Brandenburg wieder aufgehoben.
      • Religionsausübung
        • Gottesdienste sollen bald wieder frei gegeben werden. (Hintergrund: Konzepte wie Gottesdienste unter den Abstands- und Hygieneregeln möglich)
        • Religiöse Zeremonien, insbesondere Taufen und Bestattungen (sowie vergleichbare religiöse Zeremonien anderer Religionsgemeinschaften), sind mit bis zu 20 Teilnehmenden erlaubt.
      • Vereine
        • untersagt: Zusammenkünften — unabhängig von der Art des Vereins; gemeinsames Training
        • gestattet: Zutritt auf das Vereinsgelände, wenn der Verein die Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln garantieren kann; individueller Sport allein oder zu zweit (zum Beispiel Tennis oder Golf), wenn der Verein auf dem Gelände das Abstandsgebot klar einhalten kann<7li>
      • erlaubt: vorübergehendes Verweilen auf öffentlichen Bänken, Wiesen oder Freiflächen unter Wahrung der Abstandsregelung von 1,5 Meter
      • Neu: Aufsuchen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde
      • Ausflüge sollten weiter vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt.
      • Der Aufenthalt an öffentlichen Orte — dazu zählen insbesondere Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks — ist weiter grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht. Zum Beispiel, um zum Arbeitsplatz zu kommen, der Weg zum Supermarkt, notwendige Arztbesuche oder eine Blutspende.
      • Sport:
        • Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft ausdrücklich erlaubt: Spazieren gehen, Joggen, Fahrrad fahren. Gebot: Mindestabstand zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt leben
        • Wassersport (z. B. Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote, Ruderboote oder Stand-up-Paddling-Bretter) unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter nutzbar.
        • Angeln und Jagd: Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich. Auch beim Jagen und Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter Abstand.
      • Spielplätze: Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist weiter nicht gestattet.
      • Übernachtungsangebote — egal ob Hotel oder Campingplatz — dürfen weiter strikt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygieneregeln unbedingt zu beachten.
      • Eigenes Ferienhaus, Ferienwohnung oder Datschen: Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen privat und ausschließlich zur Eigennutzung bewohnt werden. Dies gilt auch für Pachten. Auch dabei sind die bekannten Regeln strikt einzuhalten.
  • das Tragen nicht-medizinischer Alltagsmasken wird für den Einzelhandel und im ÖPNV empfohlen
  • auf Grund der Waldbrandgefahr: Möglichkeit Feuerwehrleute gleichrangig als systemrelevant anzuerkennen und somit Möglichkeit der Notfallbetreuung der Kinder
  • ab 27.4.: Kitas/Kinder/Schulen/Hochschulen siehe unten
  • Krisenstab des Landes: Corona-Pandemie: Die wichtigsten Fragen und Antworten
  • Informationen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zum Umgang mit Corona
  • Informationen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) zum Coronavirus
  • Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus für Unternehmen und Beschäftigte: Antworten auf häufig gestellte Fragen
  • Eindämmung Coronavirus: Weitere Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten in Brandenburg notwendig (22. März) — Verordnung (22. März)
  • Antworten zu Detailfragen zur Rechtsverordnung (26. März)

Kitas und Schulen

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